Norm
ABGB §153 Abs3Rechtssatz
Auch wenn medienrechtliche Entschädigungsansprüche ihre Wurzel im Schutz von Persönlichkeitsrechten (Ehre, Privatsphäre und Unschuldsvermutung) vor Eingriffen durch massenmediale Berichterstattung haben, macht der Minderjährige doch Geldersatz und damit einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Als Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, bedürfen Anträge auf medienrechtliche Entschädigung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123648Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016