RS OGH 2008/6/26 2Ob126/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

ABGB §871 F
ABGB §932 VIIa
ABGB §934
JN §1 DVi1
MRG §37 Abs1

Rechtssatz

Für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, Irrtumsanfechtung beziehungsweise Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgeschäft zur Verdeckung einer unzulässigen Ablöseforderung der Mieter gar nicht behauptet, bleibt der streitige Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123924

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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