Norm
außStrG 2005 §46 Abs3 C2Rechtssatz
Bei einer von dritter Seite beantragten Sachwalterumbestellung ist der Betroffene jedenfalls eine „andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG. Eine Abänderung der die Antragsbefugnis des Einschreiters verneinenden Rekursentscheidung im Sinne einer Bejahung der Antragslegitimation hätte einen Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des durch die Sachwalterin vertretenen Betroffenen zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124203Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009