RS OGH 2008/6/26 2Ob102/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
beobachten
merken

Norm

außStrG 2005 §46 Abs3 C2
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Bei einer von dritter Seite beantragten Sachwalterumbestellung ist der Betroffene jedenfalls eine „andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG. Eine Abänderung der die Antragsbefugnis des Einschreiters verneinenden Rekursentscheidung im Sinne einer Bejahung der Antragslegitimation hätte einen Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des durch die Sachwalterin vertretenen Betroffenen zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124203

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten