TE Vwgh Beschluss 2005/2/2 AW 2005/18/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39;
StGB §127;
StGB §128 Abs2;
StGB §130 Satz2 Fall1;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1968, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Jänner 2005, Zl. SD 591/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2005/18/0034 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Jänner 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 130 zweiter Satz erster Fall und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Das Oberlandesgericht Wien habe als Berufungsgericht mit Urteil vom 19. Jänner 2004 die verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt und einen Strafteil von 20 Monaten bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit drei Mitverurteilten im Zeitraum vom 13. März 2003 bis zum 25. März 2003 in insgesamt drei Angriffen insgesamt 210 Mobiltelefone, 50 Stangen Zigaretten, weitere Mobiltelefone und Elektrogeräte im Wert von EUR 12.374,-- sowie "Expresswaren" im Wert von EUR 4.027,-- und im Zusammenwirken mit einem Mittäter am 7. März 2003 Bargeld und ein Mobiltelefon mit Wertkarten im Gesamtwert von EUR 700,-- gestohlen. In zwei weiteren Angriffen habe er am 14. März 2003 mit zwei weiteren Mittätern mehrere Mobiltelefone und ein Notebook im Gesamtwert von ca. EUR 9.590,-- gestohlen. Schließlich habe er am 1. April 2003 versucht, weitere bei einem Elektrogroßhandel gestohlene Mobiltelefone und Elektrogeräte auf einer Ladefläche eines Lieferfahrzeuges zu verschaffen. Insgesamt habe er einen Schadensbetrag von EUR 55.920,99 zu verantworten.

Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit ihr gemeinsam im Bundesgebiet. Er halte sich seit März 2000 im Bundesgebiet auf.

3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er seit über fünf Jahren in Österreich lebe, dass auch seine Frau hier lebe, dass er berufstätig sei und hier sozial vollkommen integriert sei.

4. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit März 2000 entsprechende Integration und ein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung seiner familiären Beziehung zu seiner Frau und seiner beruflichen Tätigkeit zubilligt, ist der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für ihn verbundene Nachteil in Anbetracht der von ihm ausgehenden schweren Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität nicht unverhältnismäßig.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 2. Februar 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180033.A00

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten