Norm
ZPO §43Rechtssatz
Zulässige Teilzahlungen vor und während des Prozesses beeinflussen nicht nur die Bemesssungsgrundlage, sondern auch die Berechnung der Obsiegensquote.
Unzulässige Teilzahlungen vor und während des Prozesses hingegen verringern nur die Bemessungsgrundlage, haben aber keinen Einfluss auf die Obsiegensquote, sofern der Kläger in den folgenden Abschnitten mit den betreffenden Forderungen zumindest zu einem geringen Teil erfolgreich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000418Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008