Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
Erfüllt ein Kürzungstatbestand nach Ziffer 3 AUB 99 auch den Tatbestand der Vorinvalidität im Sinn von Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 99, so ist der Abzug nach der zuletzt genannten Bestimmung vorrangig. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen, von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen und von den verbleibenden Invaliditätsgraden die Leistung zu errechnen. Diese ist sodann nach Ziffer 3 AUB 99 entsprechend dem Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens zu kürzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123988Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021