Norm
KSchG §5jRechtssatz
Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach § 5j KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, § 5j KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123772Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011