RS OGH 2008/7/2 7Ob17/08p

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Norm

KSchG §5j

Rechtssatz

Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach § 5j KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, § 5j KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 17/08p
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2008/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123772

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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