Norm
KSchG §5jRechtssatz
Der Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG entsteht mit Zusendung der Gewinnzusage an einen bestimmten Verbraucher (dh mit Zugang an diesen), sofern sie den geforderten Inhalt aufweist; dies unabhängig davon, ob vom Verbraucher noch bestimmte Verhaltensweisen (zB Anforderung des Gewinns) gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123771Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018