RS OGH 2008/7/2 7Ob17/08p, 7Ob19/09h, 7Ob135/13y, 7Ob210/14d, 7Ob111/15x, 7Ob191/16p, 7Ob171/18z, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §915
EHVB 1993
KSchG §5j
ARB 2002 allg
UVB 2017 §7a 6.

Rechtssatz

Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 17/08p
    Veröff: SZ 2008/93
  • 7 Ob 19/09h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 19/09h
    Auch
  • 7 Ob 135/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 135/13y
    Beisatz: Hier: Begriffe „Diebstahl“ und „Raub“ in AVB (KK 2002). (T1)
  • 7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Auch; Veröff: SZ 2015/17
  • 7 Ob 111/15x
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 111/15x
    nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. (T2)
  • 7 Ob 191/16p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 191/16p
    Auch; Veröff: SZ 2016/116
  • 7 Ob 171/18z
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 171/18z
    Beisatz: Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung im Sinn des Art 6.2 VK 2013 ist die Teilnahme an einem Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. (T3)
  • 7 Ob 81/19s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 81/19s
    Beisatz: In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen. (T4)
  • 7 Ob 153/19d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 153/19d
    Beisatz: Hier: Begriff "behördliche Auflagen". (T5)
  • 7 Ob 101/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 101/21k
    nur: Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. (T6)
    Beisatz: Hier Art 7.6.4. AHVB 2006: Nach herrschender Ansicht erfasst der Begriff „juristische Person“ nicht auch Personengesellschaften. (T7)
  • 7 Ob 12/22y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 12/22y
    Beisatz: Hier: Wohnsitzbegriff in Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123773

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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