Norm
KSchG §5jRechtssatz
Ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines „schuldrechtlichen Vertrags" im Sinnn des Art 23.1 ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen, weshalb die Deckungspflicht des Versicherers nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123774Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011