RS OGH 2008/7/2 7Ob17/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
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Norm

KSchG §5j
ARB 2002 Art23 Pkt2.1

Rechtssatz

Ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines „schuldrechtlichen Vertrags" im Sinnn des Art 23.1 ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen, weshalb die Deckungspflicht des Versicherers nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123774

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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