Norm
ABGB §540Rechtssatz
§ 540 1. Fall ABGB setzt für die Annahme der Erbunwürdigkeit ausdrücklich vorsätzliches Handeln voraus. Erbunwürdigkeit liegt daher unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Erbe auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Gelingt dem Erben der Beweis des mutmaßlichen Willens des Erblassers in den Behandlungsabbruch, scheidet Erbunwürdigkeit aus. Ist jedoch (auch) der mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellbar, gilt im Zweifel der Wille, durch die medizinische Behandlung weiterzuleben („in dubio pro vita"), also der normale ärztliche Heilauftrag. In einem solchen Fall ist dann passive regelmäßig ebenso strafbar wie direkte aktive Sterbehilfe. Im Anwendungsbereich des § 540 1. Fall ABGB wäre dann aber vom Vorliegen einer strafbaren Handlung gegen den Willen der Erblasserin auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123753Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015