RS OGH 2008/7/7 1R82/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2008
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Norm

EO §3 Abs2
EO §55a
EO §74

Rechtssatz

1. Grundsätzlich darf die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung nur dann bewilligt werden, wenn der Sicherungszweck nicht schon durch ein exekutives Pfandrecht oder eine bücherliche Pfandrechtsvormerkung erreichbar ist. Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht schließt die Zwangsverwaltung durch Sicherstellung hingegen nicht aus.

2. Solange ein Eigentümer eines allfälligen Superädifikates sein Recht nicht mit Klage nach § 37 EO geltend macht, ist ein Bauwerk als Zubehör im Liegenschaftsexekutionsverfahren zu behandeln.

3. Die Kosten der Einholung eines Firmenbuchauszuges sind bei einer Exekution nach § 331 EO im Zusammenhang mit Ansprüchen des Verpflichteten gegen eine Gesellschaft zur Rechtsverwirklichung notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000434

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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