RS OGH 2008/7/8 4Ob113/08h, 4Ob62/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2008
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Norm

UWG §1 C1
UWG §1 D5a

Rechtssatz

Wird das Begehren nach § 1 UWG sowohl auf einen Verstoß gegen eine (andere) generelle Norm als auch auf einen Wettbewerbsvorsprung durch Anwendung einer ausdrücklich missbilligten Geschäftspraktik gestützt, so kann die einstweilige Verfügung schon dann erlassen werden, wenn der Anspruch nach einer der beiden - einander nicht ausschließenden - Rechtsgrundlagen begründet ist. Eine kumulative Prüfung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123913

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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