RS OGH 2008/7/8 4Ob57/08y

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Norm

KSchG §5c Abs2

Rechtssatz

Nach § 5c Abs 2 KSchG ist die Information in einer „dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise" zu erteilen. Dafür ist maßgebend, auf welche Weise der Vertrag geschlossen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Beisatz: Ist für den Vertragsabschlussausschließlich der Postweg vorgesehen, so kann vom Verbraucher nicht verlangt werden, dass er sich die in § 5c Abs 1 Z 1 KSchG genannten Informationen zuvor über das Internet beschafft. Die Informationen müssen daher bereits in der auf den Vertragsabschluss gerichteten Papierwerbung enthalten sein. (T1); Veröff: SZ 2008/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123824

Im RIS seit

07.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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