RS OGH 2008/7/8 4Ob57/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2008
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Norm

KSchG §5c Abs1 Z6
KSchG §5g
KSchG §28a

Rechtssatz

Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123825

Im RIS seit

07.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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