Norm
KSchG §5c Abs1 Z6Rechtssatz
Das Fehlen der Information über das Rücktrittsrecht verstößt auch bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen § 5c KSchG. Das Rücktrittsrecht führt allerdings - anders als die nur für die Zukunft wirkende Kündigung - zu einer Rückabwicklung des Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123825Im RIS seit
07.08.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012