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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der C-Gesellschaft m.b.H. in Liquidation in W, vertreten durch Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Oktober 2004, Zl. RV/0550- W/02, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren sowie Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1990, 1992 und 1993, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992, Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der der Beschwerdeschrift angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden mit dem angefochtenen Bescheid Berufungen der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen Wiederaufnahme- und Sachbescheide des Finanzamtes über Umsatzsteuer für die Jahre 1990, 1992 und 1993, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 und 1992 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeschrift lässt sich als jenes Recht, in dem sich die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erklärt, das Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung des Dipl.-Ing. D. für Planungsarbeiten vom 5. April 1993 entnehmen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die Versagung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges aus dieser Rechnung unter mehreren Gesichtspunkten begründet. Die mit dieser Rechnung abgerechnete Leistung (Planungsarbeiten für die Errichtung eines Hotels in Polen) sei nicht der beschwerdeführenden, sondern einer anderen Gesellschaft erbracht worden, wie sich dies auch aus einer Zwischenhonorarnote des Dipl.- Ing. D. vom 16. Jänner 1993 ergeben habe. Des Weiteren sei die erbrachte Leistung nicht als im Inland ausgeführt anzusehen. Schließlich habe der Leistungserbringer seine Rechnung dahin korrigiert, dass Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werde, weil der Leistungsort nicht in Österreich liege. In der Beschwerdeschrift wird hiezu ausgeführt, dass die belangte Behörde zutreffend die Frage als relevant ansehe, wer Auftraggeber und somit Empfänger der Leistung gewesen sei. Die belangte Behörde "stellt aber nicht fest, dass wir, ..., Auftraggeber und Empfänger dieser Leistung waren". Dipl.-Ing. D. habe die Planungsleistungen in Abstimmung mit dem Generalunternehmer in Österreich für die beschwerdeführende Gesellschaft erbracht. In der Folge habe der Generalunternehmer diese in Österreich erfolgte Planung als Grundlage der Bauausführung in Polen genutzt. Der durch die beschwerdeführende Gesellschaft vorgenommene Vorsteuerabzug sei "somit" berechtigt gewesen. "Diese Feststellungen wären aus den vom UFS angeforderten Unterlagen oder durch Anfrage an (Generalunternehmer) zu treffen gewesen und hätten zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen können." Die belangte Behörde habe somit § 115 BAO nicht beachtet. Dieser Vorwurf falle der belangten Behörde auch noch aus einem anderen Grund zur Last:
Die beschwerdeführende Gesellschaft habe der belangten Behörde auf einen Vorhalt geantwortet, alle Buchhaltungsunterlagen an den steuerlichen Vertreter des neuen Anteilseigners übergeben zu haben, von welchem die für die Berufungsentscheidung "offensichtlich wesentlichen Unterlagen" angefordert werden mögen. Dem entgegen habe die belangte Behörde die Unterlagen vom neuen Anteilseigner unmittelbar abzufordern versucht und von diesem die Antwort erhalten, dass er keine Unterlagen beibringen könne. Das Unterlassen einer Beischaffung der benötigten Unterlagen vom steuerlichen Vertreter des neuen Anteilseigners begründe eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 des in den Streitjahren noch anzuwendenden UStG 1972 konnte der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Den Argumenten des angefochtenen Bescheides dafür, dass es an den Voraussetzungen einer Berechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Vorsteuerabzug aus der in Rede stehenden Rechnung fehle, weiß die beschwerdeführende Gesellschaft nur die Behauptung entgegenzusetzen, dass die verrechnete Leistung entgegen der behördlichen Sichtweise doch im Inland und doch ihrer Gesellschaft erbracht worden sei. Welche konkreten Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde aber zu diesen von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewünschten Feststellungen hätten gelangen lassen sollen, lässt die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrer gänzlich unkonkret bleibenden Verfahrensrüge im Dunklen. Der behördlichen Feststellung einer Korrektur der in Rede stehenden Rechnung mit dem Inhalt einer Beseitigung des - zum Vorsteuerabzug notwendigen - Umsatzsteuerausweises durch den Rechnungsaussteller tritt die beschwerdeführende Gesellschaft nicht einmal entgegen. Der ebenso im Unkonkreten gebliebene Vorwurf einer Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Abforderung von Unterlagen beim neuen Anteilseigner statt bei seinem steuerlichen Vertreter zeigt weder die Verletzung einer verfahrensrechtlichen Obliegenheit durch die belangte Behörde noch deren Relevanz im Hinblick auf welches inwiefern und weshalb möglicherweise anders lautende Ergebnis des Bescheidspruches auf.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004130147.X00Im RIS seit
07.03.2005