Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Wird der Kläger -entsprechend seinem Begehren - so gestellt, wie er stünde, wenn den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungspflichten anzulasten wäre, so hätte er erst nach Vertragsende des mit der Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags über den dann abzurechnenden Geldbetrag verfügen können, sodass auch erst dann Fälligkeit dieses Anspruchs eingetreten wäre. Daher fehlt es bis dahin an der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sodass ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den aus dem vorzeitigen Rückkauf des früher bestehenden Lebensversicherungsvertrags entstandenen Schaden schon deshalb zu bejahen ist (in diesem Sinne schon 7 Ob 320/03i).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123769Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008