RS OGH 2008/7/10 8ObS8/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs2 Z3
IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 8/08x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten geklagt hatte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach §1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123855

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten