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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die besoldungsrechtliche Einstufung und Festsetzung des Vorrückungsstichtages eines Mitglieds des Wr Unabhängigen Verwaltungssenates; keine Bedenken gegen die betreffenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitssatz; verhältnismäßig weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Pensionsrechtes; Einrichtung des Dienstrechtssenates als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG gerechtfertigtSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.l. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenates.
Mit 1. September 1999 trat die mit LGBl. 1999/40 kundgemachte Änderung des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes 1995 (WVS-DRG) in Kraft. Mit dieser Novelle wurde ein eigenes Gehaltsschema für die Mitglieder des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenates("Schema UVS") vorgesehen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Jänner 2000 wurde der Einschreiter unter Berufung auf die Übergangsbestimmung des §17 Z1 WVS-DRG, mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 in die Gehaltsgruppe I des Schemas UVS überstellt und wurde weiters festgestellt, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß §7a iVm §17 Z1 und 2 WVS-DRG wie folgt laute: "Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag 1. September 1999".
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 30. März 2000 abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Behörde bei der Überstellung der Mitglieder des UVS in das Schema UVS kein Ermessen eingeräumt sei; der Berufungswerber sei seit 1. März 1992 Mitglied des UVS, damit lägen die Voraussetzungen des §17 Z1 WVS-DRG vor; die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Einreihung sei gesetzeskonform.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesonders im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, in den durch Art5 Staatsgrundgesetz iVm Art1 1. Zusatzprotokoll zur EMRK und Art6 EMRK garantierten Rechten, sowie in eventu die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich des §7a und des §17 des WVS-DRG, und des Abschnittes 7a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994) insbesondere der §74a, §74b Abs1 und 2 und §74c Abs4 DO 1994, behauptet wird.
Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Die im hier vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§74a, 74b, 74c und 74d der Dienstordnung 1994, idF LGBl. 1999/34, lauten wie folgt:
"Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Erlasung von Bescheiden gemäß §10 Abs3 bis 5,
2. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind.
(2) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat aber eine Kündigung, eine Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhebezügen oder die Entlassung verfügt, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Zusammensetzung
74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Der rechtskundige Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein.
(4) Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter müssen für Beamte der folgenden
Verwendungsgruppen zuständig sein:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, L1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, L 2a, L 2b, LK
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Für die Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß §11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuß ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(5) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in einem Dreiersenat, der aus dem
1.
Vorsitzenden,
2.
dem rechtskundigen Beisitzer und
3.
einem der weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat,
besteht.
Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
74c. (1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet
1.
mit Ablauf der Funktionsperiode,
2.
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinar strafe,
3.
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4.
mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß §74b Abs2 bis 4,
5.
mit Beginn eines Urlaubes von mindestens einem Jahr,
6.
mit der Außerdienststellung,
7.
durch Verzicht,
8.
durch Enthebung, welche der Stadtsenat zu verfügen hat, wenn das Mitglied
a)
sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
b)
die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(6) Abs1 bis 5 gelten auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
Geschäftsführung
74d. (1) Die Sitzung des Dienstrechtssenates (§74b Abs5) sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, Beratung und Abstimmung. Den Sitzungen ist ein Bediensteter der Gemeinde Wien als Schriftführer beizuziehen.
(2) Der Dienstrechtssenat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(3) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Dienstrechtssenates zu unterfertigen sowie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, die zu erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen und die Vollmachten der den Dienstrechtssenat vertretenden Organ auszustellen.
(5) Die Bürogeschäfte des Dienstrechtssenates hat der Magistrat zu führen."
1.2. Die im hier vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der §§7a (auszugsweise) und 17 WVS-DRG, idF LGBl. 1999/40, lauten wie folgt:
"§7a. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
1. Es gibt ein eigenes Gehaltsschema für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Schema UVS). Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.
2. Wird ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt, ist es zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung in diese Funktion in die für die jeweilige Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe zu überstellen.
3. Die Gehaltsansätze im Schema UVS betragen:
...
4. Das Gehalt wird im Schema UVS durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es kommen in Betracht
a) die Gehaltsgruppe III für den Vorsitzenden,
b) die Gehaltsgruppe II für den Stellvertretenden Vorsitzenden und
c) die Gehaltsgruppe I für die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates.
5. Soweit in Z6 nicht anders bestimmt ist, gilt folgendes:
a) das Gehalt beginnt in der jeweiligen Gehaltsgruppe mit der Gehaltsstufe 1,
b) das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt nach jeweils zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe vor,
c) Vorrückungsstichtag ist der Tag der Überstellung.
6. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe, die in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist, nicht höher als das bisherige Gehalt (einschließlich Allgemeine Dienstzulage), so gebührt dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates das nächsthöhere Gehalt, welches in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem es in der bisherigen Dienstklasse (Gehaltsgruppe) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.
7. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Schema UVS sind §2, §11 Abs2, §§13 bis 17, §18 Abs2 bis 6, §23 und §39 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 nicht anzuwenden. §18 Abs1 der Besoldungsordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, daß anstelle des Ausdrucks 'andere Verwendungsgruppe' der Ausdruck '(andere) Gehaltsgruppe' tritt. Die Gehälter im Schema UVS gelten als Monatsbezug im Sinne des §4.
8. Die Gehaltsansätze des Schemas UVS ändern sich in der Gehaltsgruppe III um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, in der Gehaltsgruppe II um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, und in der Gehaltsgruppe I um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten der Gemeinde Wien das Gehalt der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1, ändert.
9. a) Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das die Voraussetzungen für eine Einreihung in das Schema UVS noch nicht erfüllt (Z1 zweiter Satz), gebührt ab dem Zeitpunkt der Ernennung bis zur Überstellung in das Schema UVS eine Ausgleichszulage im Ausmaß von 70% der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich der Allgemeinen Dienstzulage und der Anfangsgehaltsstufe derjenigen Gehaltsgruppe des Schemas UVS, die für das jeweilige Mitglied nach erfolgter Überstellung vorgesehen ist.
b) Dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das im Schema UVS eingereiht ist, zum Stellvertretenden Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden ernannt wird und die Voraussetzungen für eine Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe noch nicht erfüllt (Z2), gebührt ab dem Zeitpunkt der Ernennung bis zu Überstellung in die jeweilige Gehaltsgruppe eine Ausgleichszulage im Ausmaß vom 70% der Differenz zwischen seinem Gehalt und der Anfangsgehaltsstufe derjenigen Gehaltsgruppe, die für das Mitglied nach erfolgter Überstellung vorgesehen ist.
c) Die Ausgleichszulagen gelten als Bestandteil des Gehaltes."
"§17. Für Beamte, die am 31. August 1999 und am 1. September 1999 Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind, gilt folgendes:
1. Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die am 1. September 1999 mindestens zwei Jahre Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind, sind unter Bedachtnahme auf §7a Z6 in die für sie in Betracht kommende Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.
2. Wird das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in das Schema UVS, Gehaltsgruppe I, überstellt, ist der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre zu verbessern.
3. Ist das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bereits im Schema II, Dienstklasse VIII oder IX eingereiht, gelten Z1 und §7a nicht. §8 ist in diesem Fall in der am 31. August 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
4. Z3 gilt nicht, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates spätestens bis 30. November 1999 schriftlich erklärt, daß es im Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen für eine Einreihung in das Schema UVS in die für das Mitglied vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS überstellt werden möchte. Eine solche Erklärung ist nach dem 30. November 1999 nicht mehr widerrufbar."
2.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §7a WVS-DRG führt der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:
Das in §7a WVS-DRG festgelegte Gehaltsschema UVS entspreche nicht den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung, da es alle Mitglieder des UVS Wien völlig gleichbehandle, ohne auf das Lebensalter oder das Dienstalter der einzelnen UVS-Mitglieder abzustellen. Gemäß diesem Gehaltsschema sei es gleichgültig, wie alt ein Mitglied des UVS an Lebensjahren sei, und vor allem sei es völlig unerheblich, über welche Vordienstzeiten und über wieviele Dienstjahre ein UVS-Mitglied bereits verfüge.
Gemäß §7a Z5 litb WVS-DRG rücke das Mitglied des UVS nach jeweils zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe verbracht habe, in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Durch diese Bestimmung und dadurch, dass das Schema UVS in keiner Weise nach dem Lebens- oder Dienstalter der UVS-Mitglieder differenziere, bevorteile das Schema UVS die an Lebensjahren jüngeren UVS-Mitglieder. Diese könnten auf Grund ihres geringeren Lebensalters im Schema UVS weiter vorrücken als ältere UVS-Mitglieder und kämen dadurch zu höheren Gehältern. Diese unsachliche Bevorteilung jüngerer UVS-Mitglieder führe dazu, dass eines der jüngsten und auch dienstjüngsten UVS-Mitglieder dasselbe Gehalt erziele wie Kollegen, die bereits über mehrere Jahre an Vordienstzeiten verfügten.
2.2. Zur Verfassungswidrigkeit des §17 WVS-DRG führt der Beschwerdeführers - kurz zusammengefasst - Folgendes aus:
§17 Z1 WVS-DRG bestimme, dass Mitglieder des UVS, die am 1. September 1999 mindestens zwei Jahre Mitglieder des UVS seien, in das Schema UVS zu überstellen seien. Gemäß Z3 leg. cit. seien hingegen Mitglieder, "die bereits höher im Schema II, Dienstklasse VIII oder IX des 'alten' Besoldungsschemas eingereiht seien, nicht in das neue, fixe Schema UVS zu überstellen". Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zweier Gruppen von UVS-Mitgliedern, "nämlich der Mitglieder der Dienstklassen bis inklusive Dienstklasse VII und der Mitglieder der Dienstklassen darüber", dar. Die Differenzierung knüpfe an das willkürliche Kriterium der vorliegenden Einreihung der UVS Mitglieder nach dem "alten" Besoldungsschema an. Überdies sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Grenze für die Überstellungspflicht in das neue Schema UVS gerade nach der Dienstklasse VII gezogen werde. Wegen dieser unsachlichen Differenzierungen verstoße §17 Z1 und Z3 WVS-DRG gegen Art2 StGG. Die Einreihung erfolge ausgehend von der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung des UVS Mitglieds und normiere damit für das neue Schema UVS keine eigenen, sachlich gerechtfertigten Kriterien.
2.3. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 11.500/1987 und 15.427/1999 sowie auf den Beschluss VfGH 16.10.1999, B2504/97 ua. rügt der Beschwerdeführer überdies, dass der Dienstrechtssenat der Gemeinde Wien in verfassungswidriger Weise als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet sei.
Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Kollegialbehörden iSd Art133 Z4 B-VG nur innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sei. Da diese weisungsfreien Behörden sowohl von der in Art20 Abs1 B-VG verfassungsrechtlich verankerten Leitungsbefugnis der obersten Organe als auch von der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausgenommen seien, bedürfe ihre Einrichtung einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche sei allerdings für die Einrichtung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien als Behörde iSd des Art133 Z4 B-VG nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein Rechtfertigungsgrund dafür vor, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen. Das "Abschneiden" der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof werfe bei Entscheidungen des Dienstrechtssenats genau das vom Verfassungsgerichtshof als bedenklich erachtete staatsrechtliche Problem auf, dass eine Aufgabe der Verwaltungsführung, in concreto die Überstellung bzw. Einreihung des Beschwerdeführers in das Gehaltsschema für Mitglieder des UVS Wien, mit der Aufgabe der einzigen Verwaltungskontrolle, in concreto der Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien, zusammentreffe. Da die Entscheidungen des Dienstrechtssenates der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen seien, sei eine Kontrolle des Verwaltungshandelns des Dienstrechtssenats und damit die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns nicht gegeben. Die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes erfülle - angesichts dessen beschränkter Prüfungsbefugnis - die Kriterien der Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht.
In seinem Erkenntnis VfSlg. 15.427/1999 habe der Verfassungsgerichtshof Einrichtung der Telekom-Control-Kommission angesichts der Eigenart des ihr zugewiesenen Sachbereichs als noch zulässig erachtet, da es sich bei den Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation um einen weitgehend neuen Verwaltungsbereich handle, dessen Bewältigung einerseits nicht nur juristischen und wirtschaftlichen, sondern auch in hohem Maß technischen Sachverstand und andererseits regelmäßig die Entscheidung über "civil rights" in jenem Sinn erfordere, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesem Begriff des Art6 EMRK beilege. Für den Dienstrechtssenat sei jedoch kein derartiger Rechtfertigungsgrund ersichtlich.
2.4. Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich schon vor der Einführung des neuen Besoldungsschemas alle Voraussetzungen für eine Beförderung in die Dienstklasse VII erfüllt. Diese Beförderung sei jedoch nicht erfolgt. Die Nichtbeförderung und die daraus resultierende Einreihung im neuen UVS Schema stelle eine rechtserhebliche Tatsache dar. Die Behörde hätte sich mit den Gründen, die für die Bejahung einer geänderten und besseren Einreihung des Beschwerdeführers sprächen, auseinandersetzen müssen.
2.5. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht gemäß Art6 EMRK verletzt. Ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren sowie auf Grund einer Anzeige des ehemaligen Präsidenten des UVS Wien von der Staatsanwaltschaft Wien eingeleitete Vorerhebungen - die "integrale Gründe" für die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VII darstellten - wären nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt und beendet worden. In beiden Verfahren stammten die Anzeigen vom 26. November 1998. Das Verfahren betreffend die strafrechtliche Anzeige sei zwar im März 2000 abgeschlossen worden (die Staatsanwaltschaft habe keinen Grund für die strafrechtliche Verfolgung gefunden), das Disziplinarverfahren sei aber noch immer anhängig.
2.6. Schließlich führt der Beschwerdeführer weiter noch Folgendes aus: Er habe durch die mit dem bekämpften Bescheid verfügte besoldungsrechtliche Einreihung eine vermögensrechtliche Einbuße erlitten. Da der Bescheid - wie schon ausgeführt - auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes und unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erlassen worden sei, sei der Beschwerdeführer auch im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Er habe alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt. Diese wäre daher vorzunehmen gewesen. In der Folge hätte dann die belangte Behörde auch eine besoldungsrechtlich günstigere Entscheidung zu treffen gehabt.
3.1. Zu den gegen die §§7a und 17 WVS-DRG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. oben unter Pkt. 2.1. und 2.2.) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Anders als der Beschwerdeführer meint ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, bei der Regelung der Besoldung der UVS-Mitglieder nach dem Lebensalter zu differenzieren. Dass §7a WVS-DRG auch nicht nach dem Dienstalter differenziere, trifft schon insofern nicht zu, als gemäß §7a Z5 litb WVS-DRG das Mitglied des UVS grundsätzlich nach zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe (des Schemas UVS) verbracht hat, in die nächst höhere Gehaltsstufe vorrückt.
Wie sich insbesondere auch aus den Erläuterungen zum zugrundeliegenden Gesetzesentwurf ergibt, orientieren sich die Gehaltsansätze in der Gehaltsgruppe I des (nunmehrigen) Schemas UVS - um die es im vorliegenden Fall geht - grundsätzlich an jenen der Dienstklasse VII des bisher für die Mitglieder des UVS vorgesehenen Schemas II (vgl. §13 Besoldungsordnung 1994), während das Gehalt in den Dienstklassen VIII und IX dieses Schemas höher ist (und grundsätzlich jenem der Gehaltsgruppen II und III des (neuen) Schemas UVS entspricht). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Der Verfassungsgerichtshof hat nicht das Bedenken, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte Übergangsregelung dieser (weitmaschigen) Forderung widerspricht.
3.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.500/1987 und 15.427/1999 sowie den Beschluss VfGH 16.10.1999, B2504/97 ua., gegen die Einrichtung des Dienstrechtssenates als Kollegialbehörde mit richterlichen Einschlag wendet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Dienstrechtssenat der Gemeinde Wien entspricht der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers im Sinne des Art133 Z4 B-VG insoweit, als es sich dabei um eine Behörde handelt, der in bestimmten Angelegenheiten des Dienstrechtes der Beamten der Gemeinde Wien als Berufungsinstanz die nachprüfende Kontrolle anstelle des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Gebiet des Dienstrechtes übertragen ist. Im Hinblick darauf erweist sich die Einrichtung des Dienstrechtssenates als Behörde nach Art133 Z4 B-VG als gerechtfertigt (vgl. dazu va. VfGH 29.6.2000 G175-266/99 Pkt. II.2.d.).
3.3. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
4.1. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer rügt, er wäre seinerzeit aus unsachlichen Erwägungen nicht in die Dienstklasse VII des damaligen Schemas II befördert worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage von der belangten Behörde im hier vorliegenden Zusammenhang gar nicht (mehr) zu prüfen war.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4.2. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums:
Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nur verletzen, wenn die belangte Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB. VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).
Ein derart gravierender Vollzugsfehler ist dem angefochtenen Bescheid aber keinesfalls anzulasten.
4.3. Auch eine Verletzung des durch Art6 EMRK gewährleisteten Rechtes liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer rügt, das über einen gegen ihn erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurf nicht innerhalb angemessener Frist entschieden bzw. ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht binnen solcher Frist abgeschlossen worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Fragen gar nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheides sein konnten.
4.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988, 13419/1993).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Kollegialbehörde, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B917.2000Dokumentnummer
JFT_09989388_00B00917_00