Norm
StPO §61 Abs1Rechtssatz
Ist Übersetzungshilfe von Amts wegen zu gewähren, hat der Dolmetscher seine Gebühr - vergleichbar dem § 38a Abs 2 StPO alt - gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen Übersetzungshilfe auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligt wird. Erfolgt hingegen Übersetzungshilfe ohne gerichtliche Bewilligung bzw wird eine solche durch den (Verfahrenshilfe-)Verteidiger ohne Einbindung des Gerichts in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem tatsächlich zu bestreiten und können dann im Wege des § 393 Abs 2 StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000070Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008