Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB, AußStrG 2005 §2 Abs2 IIRechtssatz
Die Parteistellung des formellen Antragstellers hängt von der Begründung des Antrags ab. Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter auch ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist in einem reinen Rechtsfürsorgeverfahren trotz formeller Antragstellung die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123813Im RIS seit
10.08.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022