RS OGH 2008/7/11 3Ob139/08z, 3Ob225/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2008
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Norm

EO §35 C
EO §35 K
ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 §577

Rechtssatz

Die Parteien können für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, dass die Exekution unzulässig ist. Darüber kann nur ein ordentliches Gericht entscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Oppositionsklage, Schiedsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123940

Im RIS seit

10.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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