Norm
EG Amsterdam Art234Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art234 EGV folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche des unmittelbar Geschädigten von Gesetzes wegen (§332 ASVG) übergegangen sind, vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seine Niederlassung hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat?
2. Bei Bejahung von Frage 1:
Ist diese Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Sozialversicherungsträger seine Niederlassung hat?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000176Zuletzt aktualisiert am
28.08.2008