RS OGH 2008/7/14 4R169/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2008
beobachten
merken

Norm

EG Amsterdam Art234
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art9 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art11 Nr2
EG-RL 2000/26/EG - Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 32000L0026 Art3
ASVG §332

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art234 EGV folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche des unmittelbar Geschädigten von Gesetzes wegen (§332 ASVG) übergegangen sind, vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seine Niederlassung hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Ist diese Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Sozialversicherungsträger seine Niederlassung hat?

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000176

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten