Norm
KartG 2005 §24 Abs2Rechtssatz
Österreichisches Recht ist auf Auslandssachverhalte auch dann anzuwenden, wenn die betroffenen österreichischen Anbieter oder ein nicht unmaßgeblicher Teil davon sich im Ausland eindecken. Das NahversG könnte die ihm zugedachte Schutzfunktion nicht erfüllen, würden nur inländische Zulieferer erfasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kartellrechtliches Auswirkungsprinzip, AuslandssachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123879Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011