Norm
EO §387Rechtssatz
Die gefährdete Partei hat ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123887Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.04.2012