RS OGH 2008/7/16 16Ok3/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2008
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Norm

KartG 2005 §49 Abs2
NahversG §7 Abs1
NahversG §7 Abs3
NahversG §7 Abs4

Rechtssatz

Die Frist für einen Rekurs gegen eine vorläufige Untersagung oder Anordnung nach § 7 Abs 4 NahversG ist vom Vorsitzenden festzulegen, wobei die vier Wochen die Obergrenze bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123881

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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