Norm
KartG 2005 §49 Abs2Rechtssatz
Die Frist für einen Rekurs gegen eine vorläufige Untersagung oder Anordnung nach § 7 Abs 4 NahversG ist vom Vorsitzenden festzulegen, wobei die vier Wochen die Obergrenze bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123881Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011