RS OGH 2008/7/16 16Ok6/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §16
AußStrG 2005 §33 Abs1

Rechtssatz

In Hinblick auf den im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) kann es für die Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen nicht darauf ankommen, ob dies durch eine entsprechende ausdrückliche Parteienbehauptung gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123761

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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