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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MinroG 1999 §34 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. J, Mag. R und Mag. D, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. August 2004, Zl. BMWA-66.050/5046-IV/9/2004, betreffend Verleihung einer Bergwerksberechtigung nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch S, C, W & Partner, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2004 wurde der mitbeteiligten Partei auf deren Ansuchen vom 10. März 2004 die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Kalksteinbruch K" verliehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/04/0196 protokollierte Beschwerde mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei, "ist doch die Bergwerksberechtigung eine Voraussetzung für die Erlangung der Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes und zieht sogar Betriebspflicht nach sich". Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ebenso wenig überwögen die privaten Interessen der mitbeteiligten Partei an der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die mitbeteiligte Partei noch keine Tätigkeit im gegenständlichen Steinbruch aufgenommen habe und ihr daher auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Nachteil entstünde. Hingegen könnte die Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen nicht nur unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bedeuten. Aus der Zuordnung des Rohstoffvorkommens ergäben sich Konsequenzen für das weitere Verfahren nach dem MinroG, insbesondere für die rechtliche Position der Standortgemeinde. Könne nun auf Basis dieser Bergwerksberechtigung die Bewilligung der Gewinnungsbetriebsanlage erlangt und in weiterer Folge mit dem Abbau begonnen werden, habe dies bereits Konsequenzen für das Ortsbild, die Luftgüte, den Tourismus etc. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen daher vor.
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei sprachen sich mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF. Nr. 10.381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag begründend ausführt, dass sich aus der Zuordnung des Rohstoffvorkommens Konsequenzen für das weitere Verfahren nach dem MinroG ergeben, insbesondere für die rechtliche Position der Standortgemeinde und dass - nach Erlangung der Bewilligung der Gewinnungsbetriebsanlage und daraus resultierend der Beginn des Abbaus - "dies bereits Konsequenzen für das Ortsbild, die Luftgüte, den Tourismus etc."
habe, spricht sie den Schutz der in § 34 Abs. 3 MinroG genannten Interessen ("besonders auf solche ... des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes ...") an. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in diese geschützten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt, ist maßgeblich, ob die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im beschriebenen Umfang trifft den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht, dem die Beschwerdeführerin mit dem wiedergegebenen Vorbringen, dem kein konkretes Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen ist, nicht nachgekommen ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 9. Februar 2005
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004040045.A00Im RIS seit
23.05.2005