Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Ein Antrag nach dem Kartellgesetz muss zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123676Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016