RS OGH 2008/7/16 16Ok4/08, 16Ok10/08 (16Ok11/08), 16Ok8/08, 16Ok13/08, 16Ok3/12, 16Ok8/13 (16Ok9/13)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2008
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Norm

AußStrG 2005 §9
KartG 2005 §38

Rechtssatz

Ein Antrag nach dem Kartellgesetz muss zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
    Beisatz: Dem Abstellungsantrag wegen Marktmachtmissbrauchs fehlte hier Vorbringen zur räumlichen und sachlichen Abgrenzung des relevanten Marktes, zu weiteren Marktteilnehmern, sowie zumindest größenordnungsmäßige Angaben zu deren Umsätzen und Marktanteilen. (T1)
  • 16 Ok 10/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 10/08
    Auch
  • 16 Ok 8/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
    Auch; Beisatz: Auch wenn das AußStrG hinsichtlich der Bestimmtheit und des notwendigen Inhalts geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden. (T2)
    Veröff: SZ 2008/144
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Veröff: SZ 2009/5
  • 16 Ok 3/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 3/12
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2012/101
  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2014 16 Ok 8/13
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Wird allerdings im Antrag von vornherein ein bestimmtes Begehren angegeben, so ist auch nur dieses Verfahrensgegenstand. (T3); Veröff: SZ 2014/9
  • 16 Ok 3/14
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 16 Ok 3/14
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123676

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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