Norm
AußStrG 2005 §58 Abs4 Z3Rechtssatz
Weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen vor dem Kartellgericht muss in vollständiger Senatsbesetzung durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123675Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008