Norm
AußStrG 2005 §58 Abs4 Z3Rechtssatz
Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate § 59 Abs 1 Z 1 KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des § 58 Abs 1 KartG tätig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123674Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016