Norm
ZPO §146. ZPO §521aRechtssatz
Liegt ein scheinbar rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, so wird - bei Erfolg - nicht nur durch einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der V ollstreckbarkeit sondern auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der abschließenden Sacherledigung des Verfahrens eingegriffen. Wird durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Rechtskraft einer (Sach-)Entscheidung eingegriffen, so ist dem Kläger zur Verteidigung seiner gesichert geglaubten Rechtsposition eine Äußerungsmöglichkeit zu eröffnen und hat das Rekursgericht in einem solchen Fall demnach zweiseitig zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000424Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008