Norm
StPO §451 Abs2Rechtssatz
Der Gerichtsanhängigkeit kommt seit der Neufassung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch das Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) keine verjährungshemmende Wirkung mehr zu. Die Frage der Verjährung vor dem 1.1.2008 begangener Straftaten ist gemäß §§ 1, 61 StGB nach der neuen, insofern günstigeren Rechtslage zu prüfen. Der Auffassung, dass eine nach der alten Rechtslage gehemmte Verjährungsfrist erst ab dem 1.1.2008 weiterlaufe, ist nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000062Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008