TE Vwgh Beschluss 2005/2/16 2004/04/0222

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Anträge des H in W, Tgasse 19/41, 1. auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0062, abgeschlossenen Verfahrens und 2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 2003, Zl. MA 63-44/03, jeweils betreffend Gewerbeanmeldung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0062, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des H (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet), soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 2003, Zl. MA 63-44/03, richtete, eingestellt, weil der damalige Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, insoweit nicht nachgekommen war, als er zwar einen ergänzenden Schriftsatz innerhalb der gesetzten Frist eingebracht, es jedoch (jedenfalls) unterlassen hatte, die diesem Schriftsatz angeschlossene Beschwerde durch einen Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 19. Oktober 2004 zugestellt.

1. Mit dem vorliegenden, am 9. Dezember 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz wird die Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß § 45 (1) Abs. 4 und Abs. 4 (gemeint offenbar: § 45 Abs. 1 Z. 4 und 5) VwGG" beantragt und dazu Folgendes ausgeführt:

"I. Gemäß § 45 (1) 5.  VwGG liegt - Klaglosstellung - ob, - lt. Schreiben - Amt der Wiener Landesregierung vom 20.10.2004, offenkundig scheinbar- (fiktiver) Tilgung - gerichtlicher Verurteilung, welche die Verkündung rechtswidrig nichtiger Verurteilung und deren Folgen, IN KEINER WEISE - klaglos - stellt, - nicht vor.

Die Tilgung, rechtswidrig - nichtig, gerichtlicher Verurteilung, gründet auf - nachträglich behobener Maßnahme, zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gem.  §§ 34 (2) und 33 (1) VwGG - und ist, - aufgestellte Fiktion allein, - nicht geeignet, tatsächliche Klaglosstellung des Beschwerdeführers, auch nur annähernd, - ausreichend, rechtswirksam - zu begründen.

Vielmehr die Einrede belangter Behörde, ausschließlich - fiktiv (scheinbar), zur - ungenügender - Klaglosstellung - gegründet ist.

Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (jedenfalls) gem. § 45 (1) 5.  VwGG, - de jure und de facto, dadurch - massiv begründet, vorliegend ist.

II. Gemäß § 45 (1) 4.  VwGG - wurde dem Parteiengehör des Beschwerdeführers nicht gehörig entsprochen, - und ist dadurch anzunehmen, der Beschluss vom 15. September 2004, anders gelautet hätte."

Gemäß § 45 Abs. 1 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof der Vorschrift über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte (Z. 4) oder das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde (Z. 5).

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wird kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG, sei es nach Z. 4 oder Z. 5, sei es nach einem anderen Tatbestand dieser Gesetzesstelle aufgezeigt. Einer Anhörung des Antragstellers vor der Fassung des Einstellungsbeschlusses bedurfte es nicht.

Da ein die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigender Grund nicht geltend gemacht wurde, war dem (zur Zl. 2004/04/0222 protokollierten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0062, abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben.

2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz wird auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar:) gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der ursprünglichen Beschwerde mit Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt beantragt. Dazu wird Folgendes vorgebracht:

"Gemäß § 46 (3)  VwGG - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ist im Fall des Abs. 1, binnen 2 Wochen nach Wegfall der Hindernisse aus rechtswidriger Amtsführung - Republik Österreich, daraus Ausnahmezustand wie vorliegend, Antrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Die versäumte Handlung / Sachverhaltsergänzung wird gleichzeitig - nach Möglichkeit, aufgrund dauernder Ausnahmesituation durch Pflege- und Betreuungserfordernis der Stufe 5, allgem. Bestimmungen der PVA, - betroffener Mutter - Beschwerdeführer gegenüber, - wie folgt, - sowie primär unter III. - XII. angeführt - nachgeholt:"

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag in den Fällen des Abs. 1 beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Auf Grund des Antragsvorbringens ergibt sich, dass dem Antragsteller der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2004, in dem auch der Einstellungsgrund konkret genannt war, am 19. September 2004 zugestellt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Antragsteller klar sein, dass Fristversäumnis eingetreten war. Der am 9. Dezember 2004 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet.

Darüber hinaus verweist der Antragsteller zwar auf eine "dauernde Ausnahmesituation durch Pflege- und Betreuungserfordernis", dem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er daran gehindert gewesen wäre, fristgerecht allen Verbesserungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes nachzukommen.

Somit war auch dem (zur Zl. 2004/04/0223 protokollierten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - keine Folge zu geben.

3. Da sich bereits aus dem Vorbringen die mangelnde Berechtigung der Anträge ergibt, erübrigt sich die Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung allfälliger Mängel der Eingabe.

Wien, am 16. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040222.X00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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