RS OGH 2008/8/5 14Os76/08w, 14Os40/19t

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Veröffentlicht am 05.08.2008
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §142

Rechtssatz

Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124023

Im RIS seit

04.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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