Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124023Im RIS seit
04.09.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019