Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124022Im RIS seit
04.09.2008Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021