Norm
ZPO §409 Abs1Rechtssatz
Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123981Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018