Norm
UGB §249 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 249 Abs 1 Z 2 UGB ist restriktiv auszulegen. Auch das Wahlrecht des § 249 Abs 2 UGB ist restriktiv anzuwenden. Die Begründung nach Abs 3 hat zu erfolgen. Sie darf sich auch nicht auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Vorschrift beschränken. Vielmehr muss darin zum Ausdruck kommen, warum die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123948Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014