RS OGH 2008/8/11 7Bl95/08a

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Norm

StGB §§58 Abs3 Z2
1. 61

Rechtssatz

Die Frage der Verjährung ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen, sofern die im Tatzeitpunkt geltende nicht günstiger war. Nichts anderes gilt für die Fortlaufshemmung.

Fahndungsmaßnahmen des Gerichtes - hier die Ausforschung zur Aufenthaltsermittlung - wirken nicht verjährungshemmend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000066

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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