Norm
StGB §§58 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Frage der Verjährung ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen, sofern die im Tatzeitpunkt geltende nicht günstiger war. Nichts anderes gilt für die Fortlaufshemmung.
Fahndungsmaßnahmen des Gerichtes - hier die Ausforschung zur Aufenthaltsermittlung - wirken nicht verjährungshemmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000066Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009