Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Erfährt der Treuhänder nachträglich von der Person des „wahren" Treugebers und stimmt er dem zu, so reicht dies für ein wirksames Zustandekommen der Treuhandvereinbarung mit dem „wahren" Treugeber aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124216Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009