RS OGH 2008/8/14 2Ob47/08p, 2Ob214/08x, 9ObA52/11d, 8ObA55/17x

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

EKHG §3 Z3

Rechtssatz

Der Haftungsausschluss gemäß § 3 Z 3 EKHG ist auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person zu bejahen, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 47/08p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 47/08p
    Beisatz: So zum Beispiel bei einem Helfer bei der Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde und zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123). (T1); Beisatz: Auch zum Beispiel bei einem Lagerarbeiter, der mit der Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden wollte, bei Ausübung seiner eigenen beruflichen Tätigkeit, nämlich von Ladearbeiten mit Hilfe der Ladeschaufel (2 Ob 56/00z). (T2)
  • 2 Ob 214/08x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hatte die Tätigkeit des verletzten Dienstnehmers mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte sie lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden, sodass sie im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken diente, dann kommt der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG nicht in Betracht. (T3)
  • 9 ObA 52/11d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 52/11d
    Beisatz: Keine „Beförderung“ bei einer Mithilfe bei einer LKW-Entladung. (T4)
  • 8 ObA 55/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
    Veröff: SZ 2017/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124240

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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