RS OGH 2008/8/14 2Ob226/07k, 2Ob227/08h, 1Ob131/08h, 4Ob46/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Eine Anrechnung auf seinen Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    Veröff: SZ 2008/107
  • 2 Ob 227/08h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 227/08h
    Beisatz: Hier: Keine Umrechnung auf Kosten der Haushaltsführung. (T1)
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    Auch
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Auch; nur: Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. (T2)
    Beisatz: Hier: Keine Anrechnung auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123921

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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