Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Eine Anrechnung auf seinen Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123921Im RIS seit
13.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013