RS OGH 2008/8/14 2Ob162/08z, 7Ob218/19p, 2Ob119/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

ABGB §1299 G
BauKG §3
BauKG §5

Rechtssatz

Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 162/08z
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
  • 7 Ob 218/19p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 218/19p
    Beisatz: Der Baustellenkoordinator hat demnach Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf dieses Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen. (T1)
  • 2 Ob 119/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
    Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124230

Im RIS seit

13.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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