TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/16 2004/04/0230

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung
Niederösterreich;

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §4 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. P in H, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28. Oktober 2004, Zl. GDB1-A-045, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) vom 28. Oktober 2004 die vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 3. Mai 2004 begehrte Auskunft betreffend Namen und Anschrift einer näher beschriebenen Person verweigert. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BH weder Name noch Anschrift dieser Person, die am Gendarmerieposten gegen den Beschwerdeführer anonym eine Anzeige wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 367 Z. 54 GewO 1994 erstattet habe, bekannt seien. Der Gendarmerieposten habe der BH nämlich weder Namen noch Anschrift des Anzeigers bekannt gegeben, die BH sehe auch keine Möglichkeit, diese Bekanntgabe zu erzwingen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, der sich seinem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht, dass ihm die begehrte Auskunft nicht ungerechtfertigter Weise verweigert werde, verletzt erachtet, bringt im Wesentlichen vor, der Gendarmerieposten hätte der BH Name und Anschrift des Anzeigers bekannt geben müssen, zumal - wie näher dargelegt - kein Grund bestehe, dessen Anonymität zu wahren. Ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse trete angesichts des privaten Informationsinteresses des Beschwerdeführers, das darin begründet sei, dass er den ihm aus der Anzeige entstandenen wirtschaftlichen Schaden zivilrechtlich nur geltend machen könne, wenn ihm Name und Anschrift des Anzeigers bekannt seien, in den Hintergrund.

Gemäß § 1 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. Nr. 0020-4, hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

Die Auskunft darf u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Auskunftsgesetzes dann verweigert werden, wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind.

Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftssuchende gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ist gemäß § 5 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen ein Auskunftsbegehren an die BH gerichtet, in dem er die Mitteilung von Namen und Anschrift jener Person begehrte, die - wie dargelegt - am Gendarmerieposten gegen ihn Anzeige erstattet hat. Die BH hat als Organ des Landes ihrer Entscheidung über dieses Begehren zu Recht das NÖ Auskunftsgesetz zugrunde gelegt.

In der Sache liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zugrunde, die BH verfüge über die vom Beschwerdeführer nachgefragten Informationen nicht. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Er meint vielmehr, die BH sei auf Grund seines Auskunftsbegehrens verpflichtet gewesen, sich diese Informationen zu beschaffen.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass das NÖ Auskunftsgesetz es dem angefragten Organ nicht zur Pflicht macht, sich die zur Auskunftserteilung erforderlichen Informationen zu beschaffen. Vielmehr ermächtigt § 4 Abs. 1 Z. 5 NÖ Auskunftsgesetz das angefragte Organ (auch) dann zur Verweigerung der begehrten Auskunft, wenn die dafür erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssten.

War die BH daher - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt - nicht im Besitz der vom Beschwerdeführer nachgefragten Informationen, so erfolgte die spruchgemäß erfolgte Verweigerung der Auskunft zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Februar 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040230.X00

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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