RS OGH 2008/8/14 2Ob162/08z

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Norm

BauKG §3 Abs1
BauKG §3 Abs4
BauKG §7 Abs4

Rechtssatz

Sinn der primär den Bauherrn treffenden Verpflichtungen rechtzeitig zu Beginn der Planungsarbeiten einen Planungskoordinator zu bestellen (§ 3 Abs 1 und Abs 4 BauKG) und den (vorläufigen) SiGe-Plan vor Baubeginn erstellen zu lassen (§ 7 Abs 4 BauKG) ist es, eine koordinierte Planung des Bauprojekts zu gewährleisten, was letztlich die problemlose Abwicklung des Bauvorhabens, insbesondere die Vermeidung von Arbeitsunfällen, erleichtert. Mit einer aufgrund der Terminvorstellungen des Bauherrn überhastet begonnenen Bauführung ist dieses Ziel schwer zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124223

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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