Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Durch die schriftliche Mitteilung des Projektleiters an das Arbeitsinspektorat über die Verantwortlichkeit seines Dienstnehmers als Baustellenkoordinator ist eine schriftliche Bestellung des Baustellenkoordinators gemäß § 3 Abs 6 BauKG erfolgt. Kennt der Bestellte diese Urkunde und übernimmt er auch tatsächlich Koordinationsaufgaben auf der Baustelle, dann hat der Koordinator seiner Bestellung im Sinn des §863 ABGB konkludent zugestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124229Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009