Norm
EO §378 ERechtssatz
Dem Betriebsrat zugewiesene Mitwirkungsrechte können sowohl durch einen Unterlassungs- als auch Beseitigungsanspruch durchgesetzt als auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123838Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008