RS OGH 2008/8/20 9ObA95/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

EO §378 E
ArbVG §96a Abs1

Rechtssatz

Dem Betriebsrat zugewiesene Mitwirkungsrechte können sowohl durch einen Unterlassungs- als auch Beseitigungsanspruch durchgesetzt als auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123838

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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