Norm
ZPO §357Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366 ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124051Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008