RS OGH 2008/8/20 9Ob47/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ZPO §357
ZPO §366 Abs2
ZPO §384 Abs1
ZPO §386 Abs4
ZPO §388 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 386 Abs 4 ZPO betrifft nur den Beschluss, mit dem dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird. Es ist daher nicht jeder im Beweissicherungsverfahren gefasste Beschluss unanfechtbar. Es wäre auch mit dem Zweck der Beweissicherung unvereinbar, dass Entscheidungen über die mündliche Erörterung des schriftlichen Befunds im Sinn des § 366 ZPO erst mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung oder überhaupt erst mittels Mängelrüge in der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bekämpft werden könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124051

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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