Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden, sind zumindest dann dem Erstschädiger zuzurechnen, wenn dieser den Herstellungsgehilfen auswählt und wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124144Im RIS seit
19.09.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012