RS OGH 2008/8/20 9Ob42/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1323 G
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden, sind zumindest dann dem Erstschädiger zuzurechnen, wenn dieser den Herstellungsgehilfen auswählt und wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124144

Im RIS seit

19.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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