Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo1Rechtssatz
Wenn die Kollektivvertragsparteien Ferilarbeiter von der Anwendung ihres Kollektivvertrags, der ja nicht nur den Bezug von Sonderzahlungen, sondern als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt, ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123959Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008